Satzung der Sportlichen Vereinigung Süden 09 e. V.
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Sportliche Vereinigung Süden 09 e. V. und hat seinen Sitz in Berlin-Mariendorf.
Derselbe ist in das Vereinsregister unter der Nummer 2112 eingetragen.
Als Gründungstag gilt der 11. Juli 1950.
Der Verein ist die Nachfolgeorganisation der am 04. April 1909 gegründeten Sportlichen Verbindung Tempelhof und der am 01. April 1919 gegründeten Sportlichen Vereinigung der Nordsterngesellschaften.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die planmäßige Pflege von Leibesübungen aller Art, hauptsächlich dem Fußballsport im Wettkampf und Training. Er fördert seine Mitglieder körperlich und geistig und erzieht sie zur gegenseitigen Duldung und Achtung.
Die Tätigkeit und das etwaige Vermögen des Vereins dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
Parteipolitische und konfessionelle sowie berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.
§3
Mittel Zur Erreichung dieses Zieles sind:
1. Durchführung eines geregelten Übungsbetriebes für alle Altersstufen beider Geschlechter.
2. Wettkämpfe, Wettspiele und Sportfeste.
3. Teilnahme an auswärtigen Sportveranstaltungen.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Vereinssatzungen anerkennt. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr gelten als Vereinsangehörige ohne Stimmrecht.
Die Mitglieder unterscheiden sich in:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
d) Ehrenmitglieder.
Die aktiven und passiven Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht und können zu allen Ämtern gewählt werden. Für 15-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft wird die silberne Ehrennadel verliehen. Dieselbe Ehrennadel kann für außerordentliche Leistungen für den Verein nur durch den Beschluss des erweiterten Vorstandes verliehen werden.
Für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft wird die goldene Ehrennadel verliehen.
Die goldene Ehrennadel kann für außerordentliche Verdienste und Leistungen für den Verein nur durch den Beschluss des erweiterten Vorstandes verliehen werden.
Träger der goldenen Ehrennadel gelten als Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die ordentliche Generalversammlung mit ¾ Mehrheit.
§5
Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, den Geschäftsführer bzw. den Jugendleiter.
In Zweifelsfällen entscheidet der Hauptvorstand.
Zur Deckung der entstehenden Kosten ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird bei der Generalversammlung beschlossen. Befreit von der Aufnahmegebühr sind Angehörige der Jugendabteilungen, die bei Erreichung des 18. Lebensjahres als Mitglied in den Verein überführt werden.
Das Aufnahmeformular muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten als Einwilligungserklärung erforderlich.
Jedes Mitglied ist für das übergebene Sportmaterial wertmäßig haftbar.
§6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod,
b) durch Austritt aus den Verein,
c) durch Ausschließung.
Ein Mitglied kann durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzungen des Vereins gröblich verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder seiner Beitragspflicht nach Mahnung nicht nachgekommen ist.
Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss das Recht des Einspruches beim Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen zu, welcher dann endgültig entscheidet.
Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung (per Einschreiben) an den Geschäftsführer erfolgen. Der Austritt ist nur möglich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum 30. Juni des Jahres oder mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum 31. Dezember des Jahres.
Zur Deckung der entstehenden Kosten ist eine Austrittsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Austrittsgebühr wird bei der Generalversammlung beschlossen. Die den Mitgliedern überlassenen Spiel- und Sportmaterialien sind bei Austritt dem Verein zurückzugeben.
§7
Monatsbeiträge
Zur Deckung der Vereinsausgaben wird bei jedem Mitglied ein Beitrag erhoben, der halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten ist. Bei jährlicher Zahlung werden dem Mitglied 2 Monatsbeiträge erlassen. Mitglieder, die 6 Monate mit den Beiträgen rückständig sind, können unter Aufrechterhaltung unserer Forderungen automatisch ausgeschlossen werden.
Mitglieder, die nach dem 20. eines Monats eintreten, zahlen für den betreffenden Monat keinen Beitrag.
Der monatliche Beitrag für die Mitglieder aller Altersstufen bzw. in den einzelnen Abteilungen wird in der Generalversammlung festgelegt.
Die Erstattung von im Voraus bezahlten Beiträgen (nur bei jährlicher Zahlweise) bei Austritt, ist nur in Höhe von höchstens 3 Monatsbeiträgen möglich.
Bei jährlicher Zahlung werden dem Mitglied 2 Monatsbeiträge erlassen.
Besondere Umlagen können vom Vorstand beschlossen werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, auf Antrag in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit.
Alle Mittel des Vereins dienen der sportlichen Bestrebung im Sinne dieser Satzung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8
Aufbau des Vereins
Zur Durchführung seiner Aufgaben bildet der Verein 2 Abteilungen. Erwachsenen- und Jugendabteilung. Die Jugendabteilung hat eine eigene Kassenführung und der Jugendkassierer rechnet mit dem Hauptkassierer halbjährlich ab. Zur Deckung der allgemeinen Kosten sind von der Jugendabteilung vierteljährlich zweckentsprechende Abgaben aus dem Beitragsaufkommen an die Hauptkasse abzuliefern.
§9
Verwaltung des Vereins
Der Verein wird verwaltet:
1. durch den Vereinsvorstand,
2. durch den erweiterten Vorstand,
3. durch die Jugendabteilung,
4. durch die Mitgliederversammlung.
§10
Vereinsvorstand und Jugendabteilung
Die Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Generalversammlung alle 2 Jahre für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit durch Stimmzettel gewählt, Auf Antrag ist die Wahl durch Handzeichen zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Wahlleiters zu ziehende Los.
a) Der Vereinsvorstand besteht aus:
l. dem l. Vorsitzenden,
2. dem Geschäftsführer,
3. dem 2. Vorsitzenden,
4. dem Hauptkassierer.
5. dem Schriftwart bzw. Protokollführer,
6. dem Jugendleiter.
Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig;
der Mitgliederversammlung bleibt jedoch das Recht der Zustimmung oder Ablehnung vorbehalten.
b) Die Jugendabteilung setzt sich zusammen aus:
1. dem Jugendleiter,
2. dem 2. Jugendleiter,
3. dem Jugendkassierer,
4. dem Beitragskassierer.
c) Der Vereinsvorstand und die Jugendabteilung zusammen bilden den erweiterten Vorstand.
Dieser hat zusammenzutreten:
1. auf Ersuchen des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers
2. auf Antrag der Jugendabteilung
3. auf Antrag des Vorstandes.
Derselbe hat in allen Angelegenheiten zu beschließen, bei denen eine Übereinstimmung im Vorstand bzw. der Jugendabteilung nicht erzielt werden konnte. Ferner ist ihm die Beschlussfassung über Angelegenheiten vorbehalten, deren Behandlung durch die Mitglieder des Vorstandes bzw. der Jugendabteilung auf breiter Grundlage gewünscht wird.
§11
Besondere Beschlüsse
Neben dem im §10 aufgeführten Vereinsorganen sind noch:
1) der Ältestenrat, bestehend aus 3 oder 5 Mitgliedern,
2) der Prüfungsausschuss, bestehend aus 2 Kassenprüfern,
3) dem Disziplinarausschuss, bestehend aus einem Vorstandsmitglied und dem Ältestenratvorsitzenden
von der Generalversammlung zu wählen. Vor dem Disziplinarausschuss haben sich Vereinsmitglieder wegen vereinsinterner Vorfälle zu verantworten. Dem Mitglied steht ein Mitglied zur Verteidigung zu.
§12
Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder
Vorstand im Sinne des §26 des BGB ist der Vorsitzende, bei dessen Behinderung der Geschäftsführer, im Behinderungsfalle beider der Ältestenratvorsitzende.
a) Der 1. Vorsitzende setzt nach Anhörung des Vorstandes die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest, beruft und leitet die Vereinsversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes. Derselbe überwacht die Befolgung der Vereinssatzung und die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Der Vorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen der einzelnen Abteilungen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Unterstützt wird der Vorsitzende in der Ausübung seines Amtes durch den Geschäftsführer, der ihn im Behinderungsfalle vertritt.
b) Der Geschäftsführer vertritt den 1. Vorsitzenden und hat den Schriftwechsel des Vereins zu erledigen.
c) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bzw. den Geschäftsführer.
d) Der Hauptkassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins in Verbindung mit dem Abteilungskassierer und stellt den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung auf. Zur Zahlung von Beträgen über 50,00 Euro ist derselbe nur mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt. Außerdem führt er die Mitgliederkartei.
e) Der Jugendkassierer ist verantwortlich für Eingang der Aufnahmegebühren, der Beiträge und sonstigen Einnahmen und Umlagen innerhalb seiner Abteilung. Derselbe rechnet vierteljährlich mit dem Hauptkassierer ab und darf Zahlungen über 30,00 Euro nur mit dessen Genehmigung leisten.
f) Der Jugendleiter leitet seine Abteilung nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien. Von allen besonderen Vorkommnissen, sowie von allen selbstständigen Veranstaltungen ihrer Abteilung, hat der Jugendleiter dem Vorstand Kenntnis zu geben und Bericht zu erstatten.
g) Der Schriftwart hat die Anwesenheitsliste sowie die Sitzungsprotokolle bei Mitgliederversammlungen, und den sich daraus ergebenden Schriftwechsel, zu führen.
h) Der Pressewart sorgt für einen wirkungsvollen Presse-, Nachrichten- und Werbedienst in Übereinstimmung mit dem Vereinsvorstand. Unterstützt wird derselbe bei diesen Arbeiten durch den Schriftwart, dem er auch bestimmte Arbeiten zur eigenen Erledigung übertragen kann.
i) Die Kassenprüfer haben halbjährlich eine Prüfung der Kassenführung, des Vereinsvermögens und des Inventars vorzunehmen und der nächsten Mitgliederversammlung darüber einen Bericht zu geben. Sie sind jederzeit berechtigt auch unvorhergesehene Prüfungen vorzunehmen. Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Prüfungsausschuss gewählt werden.
Alle Funktionäre des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§13
Ausgaben
Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung alle 2 Jahre den vom Hauptkassierer aufgestellten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen. Im Rahmen dieses durch die Generalversammlung genehmigten Vorschlags ist der Vorstand berechtigt die erforderlich werdenden Ausgaben selbstständig zu leisten. Müssen die im Voranschlag nicht eingesetzten Ausgaben überschritten werden oder werden andere, im Voranschlag nicht eingesetzte Ausgaben erforderlich, so ist die Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen, sofern diese Ausgaben nicht aus Mehreinnahmen oder aus Ersparnissen bei anderen Ausgabekosten gedeckt werden können. In diesem Falle hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Aufbringung der Deckungsmittel zu beschließen.
§14
Mitgliederversammlung
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. Alle 2 Jahre findet die ordentliche Generalversammlung statt und die Mitglieder sind hierzu spätestens 21 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlungen finden regelmäßig jährlich statt und die Einladung kann hierzu schriftlich, mündlich oder durch Bekanntgabe am schwarzen Brett erfolgen.
Die Versammlungen sind im Allgemeinen ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder, die 6 Monate mit dem Beitrag im Rückstand sind haben kein Stimmrecht. Die Versammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Bei einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung vorsieht, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
In den Mitgliederversammlungen erstattet der Geschäftsführer den Geschäftsbericht, der Hauptkassierer den Kassenbericht und der Abteilungsleiter die Fachberichte. Über die Beschlüsse der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Der Generalversammlung sind vorbehalten:
1. Entlastung des Vorstands,
2. die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder,
3. Genehmigung des Haushaltsplanes,
4. Änderungen der Satzungen.
Sämtliche Anträge zu den Versammlungen sind 14 Tage vorher beim Vorsitzenden oder beim Geschäftsführer einzureichen. Die Behandlung nicht fristgemäß eingebrachter Anträge ist nur möglich, wenn deren Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
§15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Mitgliederzahl auf 6 herabsinkt, oder auf Beschluss der Generalversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss die Unterschrift mindestens der Hälfte der jeweiligen Mitglieder über 18 Jahren tragen.
Zur Auflösung des Vereins gehört die Zustimmung von mindestens ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Freie Universität Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§16
Sonstige Bestimmungen
Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Barbeträge oder für sonstige Gegenstände.
Auch haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle.
§17
Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört den für seine Abteilungen bedingten Dachorganisation an.
Der Austritt aus einem dieser Verbände kann nur durch 4/5 Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Vorstehende Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 4. Februar 1954 und in der Generalversammlung vom 14. August 1954 beschlossen und angenommen worden. Weitere Änderungen sind auf der außerordentlichen Generalversammlung vom 10. September 1958, auf der Generalversammlung vom 26. September 2003 und auf der Mitgliederversammlung am 26.11.2004 überarbeitet, geändert und beschlossen worden.
Der Vorstand
1. Vorsitzender Geschäftsführer